Die Forderungen zum Recht auf Hospiz- und Palliativversorgung in Österreich

Die letzte Datenerhebung des Dachverband Hospiz über Hospiz- und Palliativeinrichtungen in Österreich (erschienen im Juli 2013) stellte fest, dass in keinem Bereich der Hospizversorgung österreichweit die Flächendeckung erreicht ist – weder bei den Teams der Ehrenamtlichen, den Mobilen Palliativteams, den Palliativstationen noch bei den Palliativkonsiliardiensten.

Der Bericht stellt weiter fest:
„Eine Zunahme ist fast ausschließlich in Zusammenhang mit gesicherter Finanzierung zu sehen, wobei
österreichweit gesehen Palliativstationen die einzigen Einrichtungen mit einer Regelfinanzierung sind.
Die ehrenamtlichen Teams profitieren in fast allen Bundesländern seit 2007 vom Kooperationsprojekt
des Dachverbandes Hospiz Österreich mit der Österreichischen Sparkassengruppe, das der
„Förderung der ehrenamtlichen Hospizbegleitung in Österreich“ gewidmet ist.“

Zum Nachlesen: Ergebnisse_Datenerhebung_2012

Dem schließt der Dachverband Hospiz folgende Forderungen zum Recht auf Hospiz- und Palliativversorgung in Österreich an:

Lebensqualität bis zuletzt und ein Sterben in Würde mit kompetenter Betreuung und Begleitung ist das
Hauptanliegen der abgestuften Hospiz- und Palliativversorgung. Eine gute Grundversorgung und
spezialisierte Hospiz- und Palliativeinrichtungen müssen für alle, die sie brauchen, in Österreich
flächendeckend verfügbar sein.

Darauf nehmen das aktuelle Regierungsprogramm (1), die gültige Artikel 15a-Vereinbarung (2) über
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und das Konzept der abgestuften Hospiz und
Palliativversorgung (3) Bezug. Die Entwicklung in Österreich stagniert. Österreichisches Rotes
Kreuz, Caritas, Vinzenz Gruppe und der Dachverband HOSPIZ ÖSTERREICH stellen an die Politik
für die zügige Umsetzung der abgestuften Hospiz- und Palliativversorgung folgende Forderungen:

• Die BürgerInnen müssen einen Rechtsanspruch auf Betreuung durch Hospiz- und
Palliativeinrichtungen haben – verankert in der gesetzlichen Krankenversicherung.

• Die Hospiz- und Palliativversorgung muss für alle Menschen, die sie brauchen, erreichbar,
zugänglich und leistbar sein.

• Die spezialisierten Einrichtungen der abgestuften Hospiz- und Palliativversorgung in Österreich
müssen durch die öffentliche Hand finanziert werden.

Die Zuständigkeit für die Hospiz- und Palliativversorgung muss eindeutig zwischen dem
Gesundheits- und Sozialbereich, sowie den Sozialversicherungen abgestimmt werden – mit
Anpassung der Gesetze. Die Versorgung am Lebensende darf nicht weiter Spielball zwischen
diesen Bereichen, insbesondere in Bezug auf die Finanzierung, sein. Die aktuelle Artikel 15a-
Vereinbarung (2) über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ist umzusetzen.

Die Integration von Hospiz und Palliative Care in die Langzeitpflege (stationär, teilstationär und
mobil) muss forciert werden.

Freiwilligenarbeit/Ehrenamtlichkeit ist ein entscheidender Bestandteil des Hospizwesens. Die
Finanzierung der ehrenamtlichen Arbeit in den Hospizteams muss in allen Bundesländern auf eine
solide Grundlage gestellt werden. Neben den unmittelbaren Aufwendungen für die ehrenamtlichen
MitarbeiterInnen – von der Einschulung, über Supervision bis zur Spesenabgeltung – ist die
Finanzierung der Koordination und der Organisationsstruktur sicher zu stellen.

• Für alle in der Betreuung schwerkranker und sterbender Menschen tätigen Berufsgruppen
(ÄrztInnen, Pflegepersonen, PsychologInnen, SozialarbeiterInnen und SeelsorgerInnen) ist eine
verstärkte Aus-, Fort- und Weiterbildung weiterhin dringend notwendig. MedizinstudentInnen
brauchen österreichweit einen ethisch fundierten und praxisnahen Unterricht.

• Jeder Mensch hat das Recht, in Würde zu leben und zu sterben. Das schließt den Anspruch auf
Sterbebegleitung und bestmögliche Schmerzbehandlung mit ein. Das Recht in Würde zu sterben
und das Verbot von Tötung auf Verlangen müssen in der Bundesverfassung (4) explizit verankert
werden.

(1) Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode, Kapitel Gesundheit, Abschnitt 7, Seite 195
Quelle: www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=32966, Zugriff am 1.3.2010
(2) Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens Seite 5, Artikel 3 Integrierte
Gesundheits-strukturplanung, Absatz (2)
Quelle: www.bmg.gv.at/cms/site/attachments/2/7/1/CH0717/CMS1211801668459/bgbl_15a-vereinbarung_2008.pdf, Zugriff am 1.3.2010
(3) Konzept zur abgestuften Hospiz- und Palliativversorgung in
Österreich,www.bmgfj.gv.at/cms/site/artikel.pdf?channel=CH0716&doc=CMS1103710970340, Zugriff am 1.3.2010
(4) Siehe auch Endbericht Österreichkonvent, Teil 3, Beratungsergebnisse, Kapitel III.1. Fundamentalgarantien, S. 84, letzter Absatz
Quelle: www.konvent.gv.at/K/DE/ENDB-K/ENDB-K_00001/imfname_036112.pdf, Zugriff am 1.3.2010

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